§ 11 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 11

(1) § 11.Das nach § 10 beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:

  1. a) Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
  2. b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
  3. c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  4. d) Jahr und Monat der Registereintragung;
  5. e) Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
  6. f) die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat statistische Schwellen gemäß Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 316 vom 16. November 1991, S. 1) durch Verordnung festzulegen.

(3) Sollte eine Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen.

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