§ 11 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1998

§ 11

(1) § 11.Das nach § 10 beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:

  1. a) Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
  2. b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
  3. c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  4. d) Jahr und Monat der Registereintragung;
  5. e) Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
  6. f) die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.

(3) Sollte eine Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen.

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