§ 11 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1990

Erlaß des Studienbeitrages

§ 11.

(1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

  1. a) Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;
  2. b) Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
  3. c) Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren gewährt;
  4. d) Studierenden aus Entwicklungsländern;
  5. e) Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;
  6. f) Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(3) Dem Antrag sind die nach Lage des Falles erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere über

  1. a) die Veranlagung zur Einkommensteuer (Abs. 1 lit. a);
  2. b) ein bezogenes Stipendium im Sinne des Abs. 1 lit. b;
  3. c) die Feststellung der Gegenseitigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(5) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.

(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119256

alte Dokumentnummer

N7197212559A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)