ÜR: § 12 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 257/1993
Erlaß des Studienbeitrages
§ 11.
(1) Die Studiengebühr ist zu erlassen
- a) Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;
- b) Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
- c) Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren gewährt;
- d) Studierenden aus Entwicklungsländern;
- e) Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben;
- f) Konventionsflüchtlingen.
(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
(3) Dem Antrag sind die nach Lage des Falles erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere über
- a) die Veranlagung zur Einkommensteuer (Abs. 1 lit. a);
- b) ein bezogenes Stipendium im Sinne des Abs. 1 lit. b;
- c) die Feststellung der Gegenseitigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. c.
(4) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.
(5) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.
(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet.
(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.
ÜR: § 12 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 257/1993
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12125460
alte Dokumentnummer
N7199438583J
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