§ 11.
Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG jährlich die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand, soweit diese Kosten nicht von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß BGBl. Nr. 136/1989 zur Finanzierung zu übernehmen sind, nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
Schlagworte
Personalaufwand, Streckenteil
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12076510
alte Dokumentnummer
N5198915982J
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