§ 11 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1989

§ 11.

Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG jährlich die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand, soweit diese Kosten nicht von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß BGBl. Nr. 136/1989 zur Finanzierung zu übernehmen sind, nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.

Schlagworte

Personalaufwand, Streckenteil

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12076510

alte Dokumentnummer

N5198915982J

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