Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
§ 11.
Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den Erwerb von Grundflächen nach § 13 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplan zu erstellen. Auf die Kosten sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die notwendigen Vorschüsse zu leisten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
Schlagworte
Personalaufwand, Streckenteil
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12092042
alte Dokumentnummer
N5199959398L
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