§ 11 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999

§ 11.

Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den Erwerb von Grundflächen nach § 13 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplan zu erstellen. Auf die Kosten sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die notwendigen Vorschüsse zu leisten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999

Schlagworte

Personalaufwand, Streckenteil

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12092042

alte Dokumentnummer

N5199959398L

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