§ 11 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

3. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG II Ausbildung

§ 11.

(1) Die Ausbildung umfaßt

  1. 1. eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von zehn bis dreizehn Wochen,
  2. 2. eine Schulung am Arbeitsplatz,
  3. 3. einen Grundausbildungslehrgang und
  4. 4. Selbststudium.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100947

alte Dokumentnummer

N61984118780

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