3. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II Ausbildung
§ 11.
- 1. eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von zehn bis dreizehn Wochen,
- 2. eine Schulung am Arbeitsplatz,
- 3. einen Grundausbildungslehrgang und
- 4. Selbststudium.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100947
alte Dokumentnummer
N61984118780
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