§ 11 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

3. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG II Ausbildung

§ 11.

(1) Die Ausbildung umfaßt

  1. 1. eine Schulung am Arbeitsplatz
  2. 2. Selbststudium.

(2) Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die im § 15 Abs. 1 angeführten Gegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.

(3) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden, über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests) vermittelt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109392

alte Dokumentnummer

N6199439873J

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