§ 11 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977

§ 11.

(1) Begehren für dasselbe Kind beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, die Familienbeihilfe, so ist sie dem Elternteil zu gewähren, der das Kind überwiegend pflegt. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur für Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten bezogen worden ist.

(2) Ein Anspruchsberechtigter kann zugunsten eines anderen Anspruchsberechtigten auf die Familienbeihilfe verzichten, wenn dieser die Familienbeihilfe für dasselbe Kind begehrt; der Verzicht kann widerrufen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095375

alte Dokumentnummer

N6196723089L

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