zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 28
§ 11.
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40162503
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)