§ 11 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

§ 11.

Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, in Wien die Landeswahlbehörde, sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Einsprüche oder Berufungen zur Entscheidung vorliegen.

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