§ 11 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Behörden im Einspruchsverfahren

§ 11.

(1) Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40177113

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