Behörden im Einspruchsverfahren
§ 11.
(1) Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, gebildeten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Berichtigungsanträge zur Entscheidung vorliegen.
(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001437
Dokumentnummer
NOR40177113
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