§ 11 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Ausnahmebewilligungen

§ 11.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

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