§ 11 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Ausnahmebewilligungen

§ 11.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

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