Durchführung der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung
§ 11.
(1) Die Testverfahren sind unter Aufsicht und nicht öffentlich durchzuführen.
(2) Zur psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen des Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.
(3) Innerhalb einer Testbatterie sind die Tests nach Möglichkeit in gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, um eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Testteilnehmer zu verhindern.
(4) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in derAnlage 1 angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Nach Abschluss der psychologisch-diagnostischen Eignungsprüfung ist vom verantwortlichen Testleiter oder Psychologen der in der Anlage 2 angeführte Testleiterfragebogen zu beantworten.
(5) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen des Psychologischen Dienstes im Zuge der Bearbeitung psychologisch-diagnostischer Testverfahren einen soziodemografischen Fragebogen auszufüllen.
(6) Leistet ein Aufnahmewerber oder eine Aufnahmewerberin nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen der Testleiter nicht Folge (z. B. durch Vor- bzw. Nacharbeiten außerhalb der erlaubten Bearbeitungszeit) und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies die Feststellung, dass die Mindestpunktezahl nicht erreicht wurde. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen kann ein solches Verhalten den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren rechtfertigen.
Schlagworte
Vorarbeit
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144013
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