Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik
§ 11.
(1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich durchzuführen.
(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.
(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist vom verantwortlichen Psychologen eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.
(4) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik einen Fragebogen gemäß Abs. 3 auszufüllen.
(5) Leistet ein Aufnahmewerbender oder ein Bewerber oder eine Bewerberin für Sonderverwendungen nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.
(6) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40208178
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