§ 11 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Zurückziehung, Änderung

§ 11.

(1) Ein sanktionsloser Rücktritt von der Durchführung einer genehmigten Maßnahme ist nur innerhalb der Antragsperiode gemäß § 5 Abs. 1 möglich. Wird ein Antrag nach der Antragsperiode zurückgezogen, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Förderwerber ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang I oder Anhang Ia ausgeschlossen.

(2) Geringfügige Änderungen eines genehmigten Antrags, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der Absatzförderungsmaßnahmen auswirken, sind möglich. Mittelübertragungen zwischen einzelnen genehmigten Maßnahmen in der Höhe von maximal 20% des für die einzelne Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Budgets sind möglich, sofern die genehmigten Gesamtkosten nicht überschritten werden.

(3) Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen, sind bei der AMA vor der Durchführung schriftlich zu beantragen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann die AMA eine Bewertung gemäß § 5 Abs. 2 einholen. Eine Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten ist nicht möglich.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205918

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