Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Zurückziehung, Änderung
§ 11.
(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung einer Absatzfördermaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheids gemäß § 5 Abs. 3 zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang I oder Anhang Ia ausgeschlossen.
(2) Geringfügige Änderungen eines genehmigten Antrags, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der Absatzförderungsmaßnahmen auswirken, sind möglich. Mittelübertragungen zwischen einzelnen genehmigten Maßnahmen in der Höhe von maximal 20% des für die einzelne Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Budgets sind möglich, sofern die genehmigten Gesamtkosten nicht überschritten werden.
(3) Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen, sind bei der AMA vor der Durchführung schriftlich zu beantragen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann die AMA eine Bewertung gemäß § 5 Abs. 2 einholen. Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen führen, sind nicht zulässig. Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen und weder eine Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% noch eine Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen bewirken, sind der AMA vor der Durchführung schriftlich mitzuteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224635
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