§ 11.
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
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