§ 11 DevG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 11.

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40148806

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