§ 11.
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- 1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
- 2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
- 3. bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,
- 4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111424
alte Dokumentnummer
N6199654541J
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