§ 11 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2006

§ 11.

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
  2. 2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
  3. 3. bei der Bestellung und Abberufung der Professoren,
  4. 4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40077621

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