§ 11 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Elektronische Konferenzen

§ 11.

(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG und § 58 Abs. 6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226283

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