Verschiebung von Lehrinhalten und Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2020/21
§ 11.
(1) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester in das nächstfolgende Semester zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2) Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 LufBSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 6. April 2021 bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat, außer an ganzjährigen Berufsschulen, die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 stattzufinden.(Anm. 1)
(4) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.
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Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 159/2021 lautet: „In § 11 Abs. 3 wird nach der Wendung „Berufsschule“ die Wendung „und in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985“ eingefügt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40232246
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