§ 11 ADBG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 11.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. 1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  5. 5. die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;
  6. 6. die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.

Schlagworte

Kaderlehrgang, Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40271029

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