Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 11.
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
- 1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
- 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
- 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
- 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;
- 5. die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;
- 6. die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.
- Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Schlagworte
Kaderlehrgang, Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20011421
Dokumentnummer
NOR40271034
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