§ 11 ABO 2005

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.2005

Abgabe der Arzneimittel

§ 11.

Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig.

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