§ 11 ABO 2005

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2010

Abgabe der Arzneimittel

§ 11.

(1) Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden. Eine Zustellung ist nur im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen (§ 8a Apothekengesetz) oder in begründeten Einzelfällen zulässig.

(2) Die Apotheke, in der auf Grund von Verschreibungen für immobile Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes oder einer sonstigen Betreuungseinrichtung Arzneimittel, insbesondere auch neuverblisterte Arzneimittel, abgegeben werden, hat sicherzustellen, dass dringend benötigte Arzneimittel auf Anforderung während der Betriebs- und Bereitschaftszeit der Apotheke kurzfristig gestellt werden können.

Schlagworte

Altenheim, Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40125042

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