§ 119 ZTG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

Sonderregelungen – COVID-19

§ 119.

(1) Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 3, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:

  1. 1. Die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,
  2. 2. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2,
  3. 3. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,
  4. 4. die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,
  5. 5. die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,
  6. 6. die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,
  7. 7. die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,
  8. 8. die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,
  9. 9. die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,
  10. 10. die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
  11. 11. die Frist gemäß § 97 Abs. 2 gemäß die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
  12. 12. die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkanntnisses gemäß § 108 Abs. 2.

(2) Befreiungen von Prüfungsgegenständen der Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 5 und Abs. 6 können vorgenommen werden, wenn die Prüfungen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 16. März 2020 erbracht wurden.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.

(4) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz ist zulässig.

(5) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40223108

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