Sonderregelungen – COVID-19
§ 119.
(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID‑19-Pandemie entgegenzuwirken:
- 1. die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,
- 2. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2
- 3. die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,
- 4. die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,
- 5. die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,
- 6. die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,
- 7. die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,
- 8. die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,
- 9. die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,
- 10. die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
- 11. die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
- 12. die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.
(2) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40229073
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