Verhandlung
§ 119.
(1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 der Zivilprozeßordnung zu leiten und durchzuführen. § 73 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe A des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie bleibt trotz Ausschluß der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
Schlagworte
ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028773
alte Dokumentnummer
N2197026859S
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