§ 119 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Verhandlung

§ 119.

(1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 der Zivilprozeßordnung zu leiten und durchzuführen. § 73 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.

(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059484

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)