§ 119 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Einholung von Sachverständigengutachten

§ 119

§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.

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