Einholung von Sachverständigengutachten
§ 119
(1) § 119.Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.
(2) Betrifft ein Gutachten Angelegenheiten von Kreditinstituten, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen, so hat der Paritätische Ausschuß eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
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