§ 119 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

siehe auch §§ 130 und 134

§ 119.

Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nachstehende Personen von Amts wegen zu verständigen:

  1. 1. Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt.
  2. 2. Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.
  3. 3. Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.
  4. 4. Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des § 31 entsprechende Vollmacht dargetan.
  5. 5. Von jeder Ab- und Zuschreibung ist auch die Behörde in Kenntnis zu setzen, der die Führung des Katasters obliegt.
  6. 6. Beschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums sind auch dem an erster Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.

siehe auch §§ 130 und 134

Schlagworte

Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40260329

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