§ 119 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

1. siehe auch §§ 130 und 134 2. Abweichende Bestimmungen enthält § 16 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

§ 119.

Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nachstehende Personen von Amts wegen zu verständigen:

  1. 1. Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt.
  2. 2. Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß auch allen zuzustellen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.
  3. 3. Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.
  4. 4. Wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des § 31 entsprechende Vollmacht dargetan.
  5. 5. Von Änderungen, welche die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster enthaltenen Angaben berühren, ist das Vermessungsamt in Kenntnis zu setzen.
  6. 6. Beschlüsse über die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums sind auch dem an erster Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.

1. siehe auch §§ 130 und 134

2. Abweichende Bestimmungen enthält § 16 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025634

alte Dokumentnummer

N2195511384S

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