§ 119 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Verwaltungserträgnisse.

§. 119.

(1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.

(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebürenden, der Execution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar die nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter gewonnenen Früchte, wie die zur Zeit dieser Übergabe schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte, ferner die in diesem Zeitpunkte schon fälligen, jedoch noch nicht eingehobenen Einkünfte, wie die erst nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter fällig werdenden Einkünfte.

(3) Wenn abgesonderte Früchte schon vor Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung sammt Nebengebüren erübrigende Theil des für diese Früchte erzielten Erlöses zu den Verwaltungserträgnissen; falls nicht vom Gläubiger selbst Execution geführt wird, obliegt die Veräußerung dem Verwalter. Dasselbe gilt in Ansehung der bei Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bereits fälligen Einkünfte, die noch nicht eingehoben, aber schon gepfändet waren.

Schlagworte

Exekution, Nebengebühren, Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021042

alte Dokumentnummer

N2189616842T

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