§ 119 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Verwaltungserträgnisse.

§. 119.

(1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.

(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere

  1. 1. die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,
  2. 2. die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,
  3. 3. die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und
  4. 4. die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.

(3) Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.

(4) Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der verpfändeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096426

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