§ 118i VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006

Meldungen an die Kommission

§ 118i.

(1) Die FMA hat der Europäischen Kommission zu melden

  1. 1. die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
  2. 2. den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,
  3. 3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die inländische Versicherungsunternehmen stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Tochtergesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen auftreten,
  4. 4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaatist,
  5. 5. auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,
  6. 6. Entscheidungen gemäß § 10a Abs. 3 und § 16 Abs. 3 und die dafür maßgebenden Umstände,
  7. 7. Entscheidungen gemäß § 107 Abs. 4 und die dafür maßgebenden Umstände und
  8. 8. die ihr nach § 9 Abs. 3 gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis auf die Fundstellen der nach § 9 Abs. 4 veröffentlichten Daten.

(1a) Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40078531

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