EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006
Meldungen an die Kommission
§ 118i.
(1) Die FMA hat der Europäischen Kommission zu melden
- 1. die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
- 2. den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,
- 3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die inländische Versicherungsunternehmen stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Tochtergesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen auftreten,
- 4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaatist,
- 5. auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11b Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,
- 6. Entscheidungen gemäß § 10a Abs. 3 und § 16 Abs. 3 und die dafür maßgebenden Umstände,
- 7. Entscheidungen gemäß § 107 Abs. 4 und die dafür maßgebenden Umstände und
- (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2013)
(1a) Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.
(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40144602
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