§ 118e.
(1) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das im Inland im Dienstleistungsverkehr tätig ist, einer Anordnung gemäß § 104 nicht nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, oder des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
(2) Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Dienstleistungsverkehr tätig ist, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, weil dieses Unternehmen nicht die Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates einhält, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Anwendung der §§ 99 bis 104, 104a Abs. 3 Z 1, 105 und 106 Maßnahmen zu treffen und die zuständige Behörde davon zu verständigen.
(3) Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Abs. 2 zuständigen Behörde an das Versicherungsunternehmen, das die Konzession im Inland besitzt, auf andere Weise nicht möglich oder zweckmäßig, so hat die Zustellung auf Verlangen über die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
(4) Vor Untersagung des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 14 Abs. 10 Z 1 oder Widerruf der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr gemäß § 15 Abs. 7 erster Satz ist die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072278
alte Dokumentnummer
N5197821041L
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