§ 118e.
(1) Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates, in dem ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen entsprechend § 107 Abs. 3, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde davon zu verständigen, welche Maßnahmen sie auf Grund dieses Ersuchens getroffen hat.
(2) Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Abs. 1 zuständigen Behörde entsprechend § 107 Abs. 2, 4 oder 5 an das inländische Versicherungsunternehmen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, so hat die Zustellung auf Verlangen der zuständigen Behörde über die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
(3) Vor Ergehen einer Anordnung gemäß § 107 Abs. 4 oder 5 und vor Untersagung des Betriebes einer Zweigniederlassung gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 oder des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Z 1 ist die zuständige Behörde des Sitzstaats zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083691
alte Dokumentnummer
N5199441224J
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