§. 118.
(1) Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Executionsgerichte ertheilten Aufträge hat das Executionsgericht im Wege von Ordnungsstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Belohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Belohnung oder auf die ihm als Ersatz seines Aufwandes gebürende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Execution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021041
alte Dokumentnummer
N2189616841T
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