Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Erfüllung der Rechnungslegungspflicht
§. 118.
(1) Auf die Erfüllung der dem Verwalter in der Rechnungserledigung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge hat das Exekutionsgericht im Wege von Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zu dringen.
(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Die Execution hat das Executionsgericht von amtswegen einzuleiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096425
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