§ 117 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Verfahren bei der Abgangszollstelle im Ansageverfahren

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 117

(1) § 117.Zum Ansageverfahren ist schriftliche Anmeldung der Waren erforderlich. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 51)

(2) Jede Anmeldung zum Ansageverfahren ist vom Zollamt in Urschrift und Doppel unter Ansetzung der Verbuchungsnummer mit Amtsstempel, Datum und Unterschrift zu versehen. In der Anmeldung sind vom Zollamt die belassenen ausländischen Zoll- oder Bahnverschlüsse sowie die angelegten inländischen Zoll- oder Bahnverschlüsse anzuführen und allfällige mit der Ladung eingehende privateigene Schutz- und Lademittel zu vermerken.

(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 52)

(4) Die Stellungsfrist im Ansageverfahren beträgt einen Monat; sie ist vom Zollamt entsprechend den Verhältnissen des Warenverkehrs zu erstrecken oder zu verkürzen.

(5) Die Angabe einer bestimmten Bestimmungszollstelle kann im Ansageverfahren entfallen, sofern in den folgenden Bestimmungen über das Ansageverfahren nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(6) Die Abgangszollstelle hat dem Verkehrsunternehmen das Doppel der Anmeldung (Ansageschein) zur Vorlage bei der Bestimmungszollstelle auszufolgen. Die Urschrift der Anmeldung hat bei der Abgangszollstelle zu verbleiben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 53 und Art. II)

(7) Im Eisenbahnverkehr hat die Anlegung eines Packstückverschlusses zu entfallen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Anweisung beantragt. Jedoch sind Wagen, die nur zum Ansageverfahren abgefertigte Waren enthalten, vom Eisenbahnunternehmen unter Raumverschluß zu legen. In diesem Falle gilt der Bahnverschluß als Zollverschluß. Von einem Bahnverschluß kann abgesehen werden, wenn er nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten anzulegen ist oder die Beschaffenheit der Waren eine Entwendung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen läßt. Das Zollamt hat in solchen Fällen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die zur Festhaltung der Nämlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses ist jedoch nur aus besonderem Anlaß vorzunehmen. Das Eisenbahnunternehmen hat die für die Anlegung des Zollverschlusses notwendigen Vorrichtungen zu treffen und die Verschnürungsmittel beizustellen.

(8) Angelegte inländische Bahnverschlüsse sowie unterwegs vorgenommene Änderungen an den Verschlüssen sind vom Eisenbahnunternehmen in Vormerken, die der Einsicht des Zollamtes zugänglich sein müssen, unter Angabe der Station und etwaiger Merkmale der Verschlüsse festzuhalten.

(9) Das Eisenbahnunternehmen hat die Wagen, in denen Ansagegüter verladen sind, und die angewiesenen Packstücke auffällig als Zollgut zu kennzeichnen. Ebenso sind die dazugehörigen Frachtpapiere entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Packstücke kann jedoch unterbleiben, wenn der gesamte Wageninhalt für dieselbe Bestimmungszollstelle bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(10) Sollen im Eisenbahnverkehr Waren am Bestimmungsort außerhalb des Amtsplatzes des Zollamtes abgefertigt werden, so sind sie an das dem Bestimmungsort nächstgelegene Zollamt zur Vornahme der Hausbeschau anzuweisen. Die Waren sind vom Eisenbahnunternehmen samt den Fracht- und Anweisungspapieren ohne vorherige Stellung bei der Bestimmungszollstelle unmittelbar an den Bestimmungsbahnhof zu senden. Der Bestimmungsbahnhof hat die Bestimmungszollstelle vom Eintreffen des Ansagegutes zu verständigen. Die Stellungspflicht des Eisenbahnunternehmens ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem das Ansagegut dem die Hausbeschau durchführenden Zollorgan unter Vorlage des Ansagescheines vorgeführt wird. Sollen solche Ansagegüter vom Eisenbahnunternehmen dem Empfänger ohne Anwesenheit eines Zollorgans zur Verbringung an den Hausbeschauort ausgefolgt werden, so darf dies nur geschehen, wenn der Empfänger dem Bestimmungsbahnhof eine Bescheinigung der Bestimmungszollstelle übergibt, daß ihm das Ansagegut ausgefolgt werden kann. Die an den Ansagegütern angebrachten Bahn- und Zollverschlüsse sind zu belassen; fehlen solche Verschlüsse, sind vom Bestimmungsbahnhof Bahnverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen anzulegen. Wenn die Hausbeschau nicht bewilligt wird, ist das Ansagegut dem Zollamt am Amtsplatz zu stellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(11) (Entfällt; BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 39)

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