Zollstellen im Anweisungsverfahren
§ 117.
Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangsstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungsstelle. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangsstelle als auch Bestimmungsstelle sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051797
alte Dokumentnummer
N3199222315J
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