§ 117 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zollstellen im Anweisungsverfahren

§ 117.

Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangsstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungsstelle. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangsstelle als auch Bestimmungsstelle sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051797

alte Dokumentnummer

N3199222315J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)