§ 117 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 21

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 117.

(1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, lit. c und lit. h sowie Z 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl. Nr. 650/1994, umfasst auch Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2, 4 und 5 dieses Bundesgesetzes.

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