§ 117 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2006

Abschnitt 21

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 117.

(1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006).

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40077379

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