§ 116a EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

LGBl. Nr. 1/2015

§ 116a

Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
als Verbindungsstelle und als Zugangsstelle

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden als „Hauptverband“ bezeichnet) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG Verbindungsstelle für das Land Burgenland in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Der Hauptverband betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Burgenland in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

12.01.2015

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