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§ 116a EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

LGBl. Nr. 1/2015 zur Überschrift: LGBl. Nr. 63/2021 zu Abs. 1 bis 3: LGBl. Nr. 63/2021

§ 116a

Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger
als Verbindungsstelle und als Zugangsstelle

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden als „Dachverband“ bezeichnet) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG Verbindungsstelle für das Land Burgenland in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Der Dachverband betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Burgenland in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

11.08.2021

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